Steuerstrafrecht


Durch das Steuerstrafrecht werden bestimmten Zuwiderhandlung gegen Steuergesetze aller Art sanktioniert.

Abhängig von Art und Umfang des Verstoßes kann zwischen ("leichteren") Steuerordnungswidrigkeiten und ("schwereren") Steuerstraftaten unterschieden werden. 

 

Die zentralen steuerstrafrechtlichen Normen sind als Blankettnormen ausgestaltet. Deshalb müssen regelmäßig weitere Steuergesetze berücksichtigt werden. Das Steuerstrafrecht kombiniert insoweit Regelungen des Straf- und des Steuerrechts. 

 

Zu den Hinterziehungstatbeständen zählen u.a. folgende:

  • Einkommensteuerhinterziehung, insbesondere Kapitalertragsteuer
  • Umsatzsteuerhinterziehung
  • Erbschaftsteuerhinterziehung
  • Schenkungsteuerhinterziehung
  • Körperschaftsteuerhinterziehung
  • Gewerbesteuerhinterziehung
  • Lohnsteuerhinterziehung

Bei Zuwiderhandlungen werden unterschiedlich abgestufte Sanktionen (Bußgelder, Geldstrafen und Freiheitsstrafen) festgelegt. 

 

Steuerstraftaten sind u.a. in den §§ 369 ff. der Abgabenordnung (AO) geregelt. Zu den Steuerstraftaten gehören u.a.:

  • Steuerhinterziehung, § 370 AO
  • Bannbruch, § 372 AO
  • gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel, § 373 AO
  • Steuerhehlerei, § 374 AO
  • Steuerzeichenfälschung, § 369 Abs. 1 Nr.3 AO i.V.m. §§ 148 – 150 StGB 

Steuerordnungswidrigkeiten sind vor allem:

  • leichtfertige Steuerverkürzung, § 378 AO
  • Steuergefährdung, § 379 AO

Welche strategischen Optionen steuerstrafrechtlich zur Verfügung stehen, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Von zentraler Bedeutung ist dabei u.a. die Frage, ob das jeweilige Steuerdelikt von den Behörden bereits entdeckt ist. Vor der Entdeckung besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige. 

 

Ist das Steuerdelikt bereits entdeckt bzw. ein Steuerstrafverfahren eingeleitet und die Steuerfahndung tätig, sollte möglichst frühzeitig mit der (anwaltlichen)  Verteidigung gegen den Tatvorwurf begonnen und eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickelt werden. Hierbei ist es neben dem möglichst frühzeitigen Beginn mit der individuellen Verteidigung von zentraler Bedeutung, dass der Betroffene  zunächst keine Angaben zu Sache macht und sich umfassend auf sein Aussageverweigerungsrecht beruft.

 

Wir sind Ihre Verteidiger und Berater im Steuerstrafrecht. Sprechen Sie uns an!

 

Ihr Kontakt zu uns! 

 


Almers & Storsberg 

Wilhelmstraße 40-42

53111 Bonn

in Bürogemeinschaft mit Lehmkühler Rechtsanwälte | Steuerberater

 

Telefon: 0228/969760

Telefax: 0228/969769

E-Mail: bn (at) al-st.de