Wer die Beantragung eines Insolvenzverfahrens als Privatperson plant, kann bei Überschaubarkeit des Verfahrens eine vereinfachte Form des Insolvenzverfahrens wählen. Voraussetzung ist, dass weniger als 20 Gläubiger vorhanden sind. Jeder Insolvenzantragstellung durch eine Privatperson muss ein außergerichtlicher Einigungsversuch vorausgehen. Dieser besteht darin, dass allen Gläubigern ein vollständiges Forderungsverzeichnis vorgelegt und ein für alle gleichermaßen geltender Einigungsvorschlag unterbreitet wird. Ein außergerichtlicher Vergleich kommt nur zu Stande, wenn alle Gläubiger ausnahmslos zustimmen. Haben alle Gläubiger zugestimmt, kommt hierdurch ein Vertrag zu Stande, der nach Erfüllung durch den Schuldner die über die Quote hinausgehenden Schulden erlöschen lässt. Im gerichtlichen Verfahren entspricht dem die Restschuldbefreiung.
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