Wettbewerbsrecht:
OLG Koblenz, Urteil vom 03.11.2014, Az.: 15 O 318/13: Wer als geschäftsmäßiger Anbieter von Telemedien nur eine E-Mail Adresse angibt, über die keine unmittelbare Kommunikation mit dem Kunden erfolgt, verstößt gegen § 4 Nummer 11 UWG in Verbindung mit § 5 Abs 1 Nr. 2 TMG (eigener Leitsatz).
Mit Urteil vom 03.11.2014 hat das OLG Koblenz auf Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e. V. entschieden, dass die 1 & 1 Mail und Media GmbH es künftig zu unterlassen hat, lediglich eine E-Mail-Adresse anzugeben, über die der Kunde als Antwort lediglich eine Eingangsbestätigung sowie einen Hinweis auf weitere Kontaktmöglichkeiten, jedoch keine individuelle Antwort erhält.
Die Entscheidung wurde auf § 4 Nummer 11 UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nummer 2 TMG sowie § 2 Abs. 1 UKlaG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nummer 2 TMG gestützt.
Nach § 5 Abs. 1 Nummer 2 TMG müssen Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien unter anderem Angaben machen, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit Ihnen ermöglicht, einschließlich einer Angabe der Adresse der elektronischen Post.
Das Unternehmen 1 & 1 hatte vorliegend zwar eine E-Mail-Adresse angegeben, Kunden erhielten jedoch keine individuelle Antwort auf Ihr konkretes Anliegen sondern lediglich eine E-Mail mit eine Eingangsbestätigung und Angaben zu weiteren Möglichkeiten der Kontaktaufnahme.
Das OLG arbeitete heraus, dass hierin keine Kommunikation zu sehen sei, weil Kommunikation den Austausch von aufeinander bezogenen Informationen voraussetze.
Da der Rechtsprechung anerkannt ist, dass § 5 TMG eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nummer 11 UWG darstellt, war danach das Ergebnis der Entscheidung vorgezeichnet.
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