Geschenke in der Familie - steuerpflichtig oder steuerfrei?
Unentgeltliche, freigebige Zuwendungen zwischen Familienangehörigen sind heutzutage sowohl unter Ehegatten als auch im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern beziehungsweise Enkelkindern gang und gäbe.
Sowohl in der zivilrechtlichen Praxis als auch in der steuerrechtlichen Beurteilung ist es oft entscheidend, ob eine unentgeltliche Zuwendung oder eine (echte) Schenkung vorliegt und ob diese von Gegenleistungen des „Beschenkten“ oder sonstigen Verpflichtungen abhängt.
Zivilrechtlich ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, eine Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt, wobei eine Schenkung zunächst ein formbedürftiger Vertrag ist, bei dem ein (Vermögens-) Vorteil beim Beschenkten erreicht wird. Der Mangel der an sich notwendigen notariellen Beurkundung des Schenkungsvertrages wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.
Anders verhält es sich bei Vermögensübertragungen zwischen Ehegatten, die ausschließlich der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen. Hier wird von sogenannten „unbenannten“, „ehebedingten“ oder „ehebezogenen Zuwendungen gesprochen. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass ein Ehepartner dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung, Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft unter der Erwartung, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben wird und der Zuwendende innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben wird, zukommen lässt.
Innerhalb der Familie ist es bei Zuwendungen daher oft schwierig, einzuordnen, ob es sich um eine Schenkung im Wortsinne handelt. Zwar werden Zuwendungen gerne großzügig als „Schenkung“ bezeichnet, obwohl sie von einer Gegenleistung des Empfängers abhängen oder auf einer sonstigen Verpflichtung des Zuwendenden beruhen.
Von Gesetzes wegen sind Zuwendungen unter Ehegatten nicht steuerfrei. Wenn also der eine Ehegatte dem anderen Ehegatten einen Geldbetrag schenkt, der über den Freibetrag hinausgeht, dann ist diese Zuwendung grundsätzlich (schenkung-) steuerpflichtig.
Zwar befreit das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz die üblichen Gelegenheitsgeschenke wie Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke sowie Geschenke zu besonderen Anlässen wie Jubiläen oder bestandenen Prüfungen von der Steuer. Auch Zuwendungen zwischen Ehegatten, die im Zusammenhang mit der gemeinsam zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung (Familienheim) stehen, gemacht werden, sind ebenfalls steuerfrei.
Davon abgesehen unterliegt eine Vielzahl der Übertragungen ohnehin nicht der Schenkungsteuer, weil der Wert der Zuwendung den Ehegattenfreibetrag von derzeit 500.000 € nicht übersteigt. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass gegebenenfalls mehrere unentgeltliche Zuwendungen zusammengerechnet werden und dann den Freibetrag in Summe erreichen.
Neben den Schenkungen/Zuwendungen unter Ehegatten sind auch Zuwendungen an Kinder, Enkelkinder und andere Familienangehörige Gegenstand der Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Steuerlich betrachtet ist es generell günstiger, wenn beide Eltern nebeneinander aus ihrem eigenen Vermögen ihren Kindern etwas zuwenden, denn der Freibetrag der Kinder kann so doppelt in Anspruch genommen werden.
Die Erfüllung von gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern ist nicht steuerbar.
Vermögensübertragungen in der Familie sollten daher langfristig geplant werden und zu Lebzeiten erfolgen. Sinnvoll ist es, die gesetzlichen Möglichkeiten der steuerfreien Zuwendung alle zehn Jahre in Höhe der geltenden Freibeträge auszunutzen.
Unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten sind schenkungssteuerlich relevant, soweit sie die gesetzlichen Freibeträge überschreiten, wobei die Übertragung des Familienheimes, Unterhaltszahlungen und Gelegenheitsgeschenke Möglichkeiten der Vermögenszuwendung innerhalb der Familie sein können, die der Besteuerung im Rahmen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes nicht unterliegen.
Erbrecht / Vorsorgevollmacht - Bedingte Vorsorgevollmachten sind untauglich
Eine Vorsorgevollmacht, die mit einer Formulierung versehen ist, dass nur für den Fall des Eintritts einer bestimmten Bedingung (z.B. wenn der Vollmachtgeber auf Grund einer Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln) von der Vollmacht Gebrauch gemacht darf/soll, ist kaum praxistauglich.
In der Praxis muss dann gegebenenfalls der Nachweis des Eintritts der Bedingung durch öffentliche Urkunde nachgewiesen werden. Dies wird auch von den Obergerichten so gesehen (z. B. OLG Köln ZEV 2007, 197; OLG Frankfurt NJOZ 2012, 41).
Es ist zwar selbstverständlich aus rechtlichen Gesichtspunkten zulässig, die Vollmacht und ihre Wirksamkeit davon abhängig zu machen, dass der Vollmachtgeber geschäftsunfähig oder betreuungsbedürftig ist, eine solche aufschiebende Bedingung der Geschäftsunfähigkeit beziehungsweise der Betreuung durch einen Betreuer kann in der Praxis jedoch schwerwiegende Einschränkungen bedeuten.
Dennoch haben wir in der täglichen Praxis mit Vorsorgevollmachten zu tun, in denen solche Bedingungen formuliert sind, um einem Missbrauch der Vollmacht durch den Bevollmächtigten zu begegnen.
Wir empfehlen hingegen, die Vollmacht unbeschränkt zu erteilen, im Innenverhältnis jedoch die Verwendung vom Eintritt des Versorgungsfalles zu beschränken. Hier ist jedoch besonders auf die Formulierung dieser Bedingung zu achten, damit es auch hierbei nicht zu den oben beschriebenen Nachteilen kommt.
Sofern Unklarheiten bezüglich ihrer Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung bestehen, lassen Sie diese prüfen und sich beraten.
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Erbrecht / Auslandsvermögen
Neue EU Verordnung zum internationalen Erbrecht
Das jährliche Volumen grenzüberschreitender Erbfälle beläuft sich auf über 120 Milliarden Euro.
Die bereits am 8.6.2012 vom Rat der EU-Justizminister angenommene Erbrechtsverordnung trägt nun zu einer einheitlichen Regelung dieser grenzüberschreitenden Erbfälle bei. Das EU-Parlament hatte den Vorschlag bereits am 13.3.2012 angenommen. Ab Mitte 2015 wird die Verordnung auf grenzüberschreitende Erbfälle Anwendung finden.
Nach der neuen Verordnung ist vorgesehen, dass sich das anzuwendende (Erb-)Recht nach dem Ort des letzten Aufenthaltes des Erblassers bestimmt. Das jeweilige nationale Erbrecht -somit auch das deutsche Erbrecht- wird durch die Verordnung jedoch nicht geändert.
Der Verfasser des Testaments kann aber im Testament auch das (Erb-)Recht seiner Staatsangehörigkeit frei wählen.
Wer sein Testament bereits errichtet hat, muss sich jedoch nicht sorgen, dass dieses durch die durch die neue Verordnung unwirksam oder ungültig wird. Solange die zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung geltenden jeweiligen Regelungen bei der (damaligen) Testamentserrichtung eingehalten wurden, bleibt dieses gültig.
Dennoch empfiehlt es sich, das Testament von Zeit zu Zeit vom Erblasser oder einem Rechtsanwalt zu überprüfen, ob die dort getroffenen Verfügungen und Anordnungen noch aktuell und gewollt sind.
Almers & Storsberg
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